(Spezial)Vollmacht,
mit der von ………………………, geb. __.__.____, wh. in …………………………, ………………………………………, (Mandant) der
LIKAR Rechtsanwälte GmbH
– und jedem ihrer Rechtsanwälte –
Pestalozzistraße 1/II/13, 8010 Graz
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Vollmacht erteilt und diese überdies bevollmächtigt wird, den Mandanten auch über dessen Tod hinaus in allen Angelegenheiten, sowohl vor Zivil- und Strafgerichten, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, jederzeit Abfragen aus dem „Wirtschaftlichen-Eigentümer-Registergesetz“ und Einheitswertabfragen zu tätigen, Prozesse und alle anderen gerichtlichen sowie behördlichen Verfahren anhängig zu machen, zu führen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen und Urteile anzunehmen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen, Einverleibungs-, Vorrangeinräumungs- und Löschungserklärungen abzugeben, Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche einzubringen (§ 77 Grundbuchsgesetz), Gesuche um Bewilligung grundbücherlicher Rangordnungsanmerkungen jeder Art zu unterfertigen, Grundbuchsbeschlüsse anzunehmen, Vergleiche jeder Art, insbesondere auch solche nach § 204 ZPO abzuschließen, Geld und Geldeswert in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren, von Kreditinstituten volle Auskunftserteilung zu verlangen, im Namen des Mandanten der Offenbarung eines Bankgeheimnisses ausdrücklich zuzustimmen, wobei diese Institute und ihre Angestellten LIKAR gegenüber vom Daten- und Bankgeheimnis entbunden und ermächtigt sind, die gewünschten Auskünfte zu geben, Kreditinstitutsangestellte als Zeugen vom Daten- und Bankgeheimnis zu entbinden, Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen Befunden unter Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht zu verlangen, überhaupt Personen von gegenüber dem Mandanten bestehenden Verschwiegenheitspflichten zu entbinden und die Bekanntgabe aller auf ihn Bezug habenden gespeicherten Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verlangen, Gesellschaftsverträge zu errichten, abzuschließen und abzuändern, General-, Haupt und sonstige Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen einzuberufen, in diesen zu vertreten und das Stimmrecht generell in sämtlichen Angelegenheiten auszuüben, wobei die gegenständliche Vollmacht diesbezüglich auch ausdrücklich als Spezialvollmacht zu qualifizieren ist, Firmenbuchgesuche einzubringen, insbesondere die Änderung von Gesellschaftern dem Firmenbuch bekannt zu geben, wobei die gegenständliche Vollmacht diesbezüglich auch ausdrücklich als Spezialvollmacht zu qualifizieren ist, sich auf schiedsrichterliche Entscheidungen zu einigen und Schiedsrichter zu wählen, Vertretungen zu leisten, Treuhänder und Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen, und überhaupt alles vorzukehren, was für nützlich und notwendig erachtet wird.
Datenschutz: Der Mandant bestätigt die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung von LIKAR, in welcher alle erforderlichen Informationen zur Verarbeitung der Daten und zu den Rechten des Mandanten angeführt sind. Eine (elektronische) Kopie der Datenschutzerklärung wurde dem Mandanten ausgehändigt.
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Mit der Beauftragung stimmt der Mandant ausdrücklich zu, dass noch vor Ablauf der (allfälligen) Rücktrittsfrist (Widerspruchsfrist) mit der Ausführung der Dienstleistung(en) begonnen wird. Sollte der Mandant dennoch fristgerecht vom Vertrag zurücktreten, ist er sich ausdrücklich bewusst, dass er dennoch ein angemessenes Honorar zu zahlen hat. Dieses entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt – zudem der Mandant LIKAR von der Ausübung des Rücktritts vom Vertrag unterrichtet hat – bereits erbrachten Dienstleitung(en) im Vergleich zum gesamten Umfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung(en).
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Geldwäsche: Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass LIKAR und ihre Rechtsanwälte die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 8a ff RAO) betreffend Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu beachten haben und verpflichtet sich, alle hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen (insbesondere Identitätsfeststellung zur Errichtung von Anderkonten, etc).
Honorarvereinbarung: Der Mandant verpflichtet sich, sämtliche gemäß den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) in der jeweils geltenden Fassung bzw auf Basis des aktuellen Stundensatzes (nach dem Ermessen von LIKAR) berechneten Honorare und Auslagen von LIKAR zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer (Geschäftsführer und Gesellschafter haften dafür neben der Gesellschaft zu ungeteilter Hand) in Graz zu berichtigen.
Durch die Beauftragung hat LIKAR gegenüber dem obgenannten Auftraggeber (Mandant) jedenfalls einen Honoraranspruch und zwar unabhängig davon, ob allenfalls andere Personen verpflichtet sind, diese Kosten dem Auftraggeber (Mandant) zu ersetzen (zB Obsiegen im Prozess). Es steht im freien Ermessen von LIKAR, diesen Honorarersatz abzuwarten oder vom Auftraggeber sofort bei Fälligkeit Zahlung zu begehren. Im Außerstreitverfahren sowie im Verwaltungsverfahren ist mit einem Kostenersatz durch allfällige Verfahrensgegner auch bei Obsiegen grundsätzlich nicht zu rechnen.
Alle wechselseitigen Ansprüche und Streitigkeiten sind ausschließlich durch die jeweiligen für Graz sachlich zuständigen Gerichte zu entscheiden; der oder die Vollmachtgeber unterwirft/unterwerfen sich daher unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit; anwendbar ist ausschließlich österreichisches Recht.
Allfällige Rabatte und/oder Pauschalvereinbarungen gelten nur bei fristgerechter Bezahlung.
Bereits das Erstgespräch bzw die Sachverhaltsaufnahme ist kostenpflichtig, genauso wie jegliche Rechts-/Judikaturrecherche, die nach Ermessen des Rechtsanwalts erfolgt. Eine Aufrechnung eigener Forderungen gegen Forderungen von LIKAR ist unzulässig. Der Mandant nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass auch allenfalls von ihm bestrittene Forderungen von LIKAR Gegenstand des Aufrechnungsrechts nach § 19 Abs 1 RAO sind und nicht bei Gericht hinterlegt werden.
Haftungsbeschränkung: Der Mandant nimmt hiermit ausdrücklich zur Kenntnis, dass LIKAR und jeder ihrer Rechtsanwälte nur für grob schuldhaft verursachte Vermögensschäden und dies in jedem Fall auch nur bis zu einem Höchstbetrag von € 2,4 Mio. haften.
Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass sämtlicher Schriftverkehr von LIKAR trotz genereller Sicherheitsrisiken beim E-Mail-Verkehr auch per E-Mail (und somit unverschlüsselt) erfolgen kann.
Sonstiges: Der Mandant nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass er verpflichtet ist, LIKAR sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. LIKAR ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
Während des Mandats verpflichtet sich der Mandant, LIKAR alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
Eine allfällig abgeschlossen Rechtsschutzversicherung ist LIKAR zusammen mit der Polizzennummer unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwalts anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
Die Höhe der von einer allfälligen Rechtsschutzversicherung zur Verfügung gestellten Versicherungssumme wird vom Rechtsanwalt nicht überprüft. Der Mandant wurde darüber aufgeklärt, dass die von einer allfälligen Rechtsschutzversicherung zur Verfügung gestellte Versicherungssumme unter Umständen nicht ausreichen kann, um die beauftragten Leistungen, sowie die Kosten der Gegenseite und/oder Gerichtsgebühren bzw sonstige Kosten (vollständig) abzudecken. Ein insofern entstehender Mehrbetrag ist vom Mandanten zu bezahlen.
Der Mandant stimmt ausdrücklich zu, dass er von LIKAR als Mandant in der Öffentlichkeit bzw zu Marketingzwecken genannt werden darf.
Die beiliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen von LIKAR, deren Empfang der Mandant bestätigt, sind Vertragsbestandteil und überdies über die Homepage (www.likar-partner.at) jederzeit abruf- und speicherbar.
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