LEBENSVERSICHERUNGEN: RÜCKTRITT/WIDERRUF, RÜCKABWICKLUNG

LEBENSVERSICHERUNGEN: RÜCKTRITT/WIDERRUF, RÜCKABWICKLUNG

Wir unterstützen eine Vielzahl von Inhabern von Lebensversicherungspolizzen bei der der Rückabwicklung derselben. Immer dann, wenn Sie nicht (inhaltlich und / oder formal korrekt) über die Rücktrittsmöglichkeiten aufgeklärt worden sind (zB falsche Rücktrittsfrist, nur in den AGB, Fehlen anderer zwingender Hinweise, etc), können Sie Ihr diesbezügliches Recht nunmehr geltend machen (auch nach einem etwaigen Ablauf bzw Auszahlungen aus der Lebensversicherung) – wichtig ist jedoch, die Lebensversicherung nicht zu kündigen, sondern diese zu widerrufen bzw zurückzutreten. Sie erhalten dann Ihr eingesetztes Kapital zzgl einer Alternativfinanzierung bzw allenfalls dem Nutzungsvorteil des Lebensversicherungsunternehmens rückerstattet.

1. Ausgangssituation

In der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 zu C-209/12 (Endress gegen Allianz Lebensversicherungs AG) hat der EuGH festgelegt, dass eine fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht bei einem Lebensversicherungsvertrag dem Beginn des Fristenlaufs entgegensteht und damit dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht. Der österreichische OGH ist in seiner Leitentscheidung vom 02.09.2015 zu 7 Ob 107/15h der Rechtsansicht des EuGH gefolgt und hat ebenfalls dargelegt, dass sowohl eine fehlerhafte als auch eine unterlassene Belehrung den Verbraucher (Versicherungsnehmer) gleichermaßen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irreführt. Dem Verbraucher steht insofern ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. Im dortigen Fall hat das Versicherungsunternehmen fälschlicherweise den Verbraucher lediglich über eine 14-tägige Rücktrittsfrist belehrt, wobei zum damaligen Zeitpunkt eine 30-tägige Rücktrittsfrist bestanden hat. Der OGH führt dabei aus, dass die Entscheidung des EuGH alle Gerichte der Mitgliedsstaaten auch für andere Fälle bindet; die Entscheidung schafft demnach objektives Recht. Der richtlinienkonformen Auslegung einer Norm steht auch nicht entgegen, dass diese im konkreten Fall zu Lasten eines Einzelnen geht.

2. Mögliche weitere Vorgehensweise

Es besteht nunmehr im Einzelfall die Möglichkeit, von abgeschlossenen Lebensversicherungen zurückzutreten und diese entsprechend rückabzuwickeln. Einige gerichtliche Entscheidungen von Unterinstanzen liegen zu diesem Thema bereits vor, wobei darin ein bereicherungsrechtlicher Anspruch grundsätzlich bejaht wurde. Dieser Anspruch lt diesen Urteilen beinhaltet einerseits die gesamte eingezahlte Prämie des jeweiligen VN zzgl einer Verzinsung von bis zu 4 %, jeweils vom Empfangstag an.

Wir können Ihnen nunmehr anbieten, die einzelnen Polizzen zu prüfen. Wir gehen davon aus, zumal die Rückabwicklung bereicherungsrechtlich erfolgt, dass auch die entsprechenden Vorteile, die die Lebensversicherung erhielt, herauszugeben sind. Diese Vorteile erzielte die Lebensversicherung dadurch, dass sie mit dem Geld ihrer Kunden entsprechend wirtschaften und daraus eine Nutzung im Kapital erzielen konnte. Diese Mehrwerte können im Einzelfall weit über den 4 % Zinsen liegen.

Wir weisen darauf hin, dass wir – sollte eine entsprechende Rückabwicklung stattfinden – keine prozentuelle Beteiligung am Streitwert verrechnen würden; dies ist uns bereits standesrechtlich untersagt. Gerne prüfen wir Ihre Möglichkeiten im Detail, wobei wir sämtliche unserer Tätigkeiten ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) erbringen.

Wir haben bereits zahlreiche Massen-Schadensfälle erfolgreich für unsere Mandanten abgewickelt und daher in diesen Angelegenheiten eine Spezial-Expertise aufgebaut, von welcher Sie nun profitieren können!

Wenn Sie uns beauftragen möchten, ersuchen wir höflich, dies per E-Mail zu tun (lv@likar-partner.at), wobei wir Mandate ausschließlich unter Zugrundelegung unserer auf der Homepage ersichtlichen und downloadbaren AAB übernehmen. Nachstehende Informationen / Unterlagen benötigen wir von Ihnen:

Vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer
Lebensversicherungs-Polizze
Allenfalls Versicherungsbedingungen
Polizzenanschreiben, falls vorhanden
Allfällige Rechtsschutzversicherungs-Polizze
Allfällige sonstigen Verbraucherinformationen
Von Ihnen unterfertigte Vollmacht (downloadbar auf unserer Website)
Spezialisierte Rechtsanwälte: Arno F. Likar, Walter Korschelt