HAUSVERWALTUNGEN

HAUSVERWALTUNG

Im Rahmen unserer rechtsanwaltlichen Tätigkeiten und der umfassenden Betreuung unserer Mandanten bieten wir österreichweit auch die Durchführung und Abwicklung von Hausverwaltungen an. Für Hauseigentümer ergibt sich dadurch unter anderem der Vorteil, dass sie alles aus einer Hand erhalten. Kern unserer Tätigkeit in diesem Bereich ist es, den Wert der Immobilie zu erhalten oder sogar noch zu steigern und verstehen wir uns als „Property Manager“, indem wir auftretende Rechtsprobleme durch anwaltliches Spezialwissen umgehend, direkt und kompetent lösen.

Sowohl für Immobiliengesellschaften auch als für Privatinvestoren ist das von uns – neben der klassischen Hausverwaltung – angebotene Mieten-Management besonders von Vorteil, weil wir Paketlösungen von der Betriebskostenerstellung für Mieter über die Mietvertragserrichtung bis zum Inkasso offener Mietzinsforderungen – alles aus einer Hand (one-stop-shop) – anbieten können.

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IMMOBILIENTRANSAKTION

Beim Erwerb einer Immobilie, unabhängig davon, ob es sich um einen Liegenschaftskauf, eine Wohnung, land- und forstwirtschaftliche Flächen oder einen Baugrund handelt, ist vieles zu beachten → Erfahrung und Spezialwissen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen sind hier notwendig, um eine optimale Durchführung zu garantieren sowie steuerlich und rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Als Rechtsanwälte vertreten wir österreichweit ausschließlich Ihre Interessen und garantieren Rechtssicherheit!

Insbesondere erbringen wir folgende Leistungen:

  • Überprüfung des Grundbuchs (Geldlasten, Dienstbarkeiten, Bestandrechte, etc)
  • Unterstützung bei der Finanzierung sowie rechtlichen Überprüfung des Konzepts
  • Erörterung der steuerrechtlichen Folgen bzw Optimierung derselben
  • Überprüfung Ihres Vertragspartners
  • Klärung der Widmung, Aufschließung von Grundstücken, etc mit der Gemeinde
  • Kaufvertragserrichtung (die Beglaubigung erfolgt in unseren Kanzleiräumlichkeiten → one-stop-shop)
  • Regelung der Zufahrt (Servitut)
  • Erwirkung eines Rangordnungsbeschlusses zur absoluten Absicherung Ihres (Ver)Kaufs
  • Selbstbemessung und Abfuhr von Grunderwerbsteuer, Immobilienertragsteuer und grundbücherlicher Eintragungsgebühr
  • Grundverkehrsbehördliche Erledigung
  • Allenfalls agrarbehördliche sowie pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
  • Fremdgeldabwicklung / Übernahme der Treuhandschaften für die Vertragsparteien und gegenüber der finanzierenden Bank
  • Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch
  • Grundbuch-Kontrolle

SCHENKUNG

Bei einem unentgeltlichen Erwerb (zB Schenkung) macht es in der Regel Sinn, den Schenkungsvertrag so zu gestalten, dass die bereits erfolgte Übergabe / Übernahme korrekt formuliert wird – dies hilft, unnötige Kosten eines Notariatsakts zu vermeiden!

Darüber hinaus ist es essentiell, auch erbrechtliche Regelungen zu berücksichtigen bzw vorzusehen und bietet es sich auch häufig an, in diesem Zusammenhang ein entsprechendes Testament zu errichten. Wir beraten Sie hier umfassend in allen Belangen und vertreten ausschließlich Ihre Interessen.

Bei der bäuerlichen Übergabe sind einige Sonderbestimmungen und steuerliche Befreiungstatbestände zu beachten und allenfalls auch ein Ausgedinge zu regeln. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung in der Beratung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben können wir hier auf Spezialexpertise zurückgreifen.

TREUHANDSCHAFT

Zur Absicherung der Vertragsparteien erfolgen Immobilientransaktionen in der Regel treuhändisch. Dies bedeutet, dass der Kaufpreis so lange auf einem speziell für die Abwicklung der Immobilientransaktion eingerichteten Treuhandkonto liegen bleibt, bis sämtliche Voraussetzungen für die grundbücherliche Durchführung vorliegen. Der Verkäufer kann sich somit sicher sein, dass der Kaufpreis vorhanden ist (am Treuhandkonto erliegt), der Käufer hingegen ist abgesichert, dass der Verkäufer den Kaufpreis erst dann erhält, wenn sein Eigentumserwerb sichergestellt ist.

Die Treuhandschaft wird nach dem Statut der Treuhand-Revision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer abgewickelt und bedeutet einen besonderen Versicherungsschutz für Vertrauensschäden bis zu € 7,5 Mio Deckung. Als Rechtsanwälte sind wir verpflichtet, alle vertraglichen Treuhandschaften über Geldbeträge, die € 40.000,00 überschreiten, entsprechend zu melden und werden diese in das sogenannte anwaltliche Treuhandbuch eingetragen.

Im Falle von anonymisierten Treuhandschaften besteht die Möglichkeit, dem Treuhänder die Bekanntgabe von Daten zu untersagen.

Überweisungen vom Treuhandkonto können ausschließlich auf die von den Treugebern namhaftgemachten und mit ihrer Unterschrift bestätigten Konten erfolgen, sodass absolute Sicherheit garantiert ist.

Die Einhaltung der Bestimmungen des anwaltlichen Treuhandbuches wird durch Revisionsbeauftrage der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer überwacht.

Darüber hinaus sind wir zu Ihrem Schutz verpflichtet, die Bestimmungen über die Vermeidung von Geldwäsche einzuhalten.

STEUERN / NEBENKOSTEN

1. Entgeltlicher Erwerb

  • 2 % oder 3,5 % (vom Kaufpreis) Grunderwerbsteuer (abhängig vom Verwandschaftsverhältnis, wirtschaftlich vom Käufer zu tragen)
  • 1,1 % (vom Kaufpreis) Grundbuchseintragungsgebühr (wirtschaftlich vom Käufer zu tragen)
  • 1,2 % Eintragungsgebühr für ein allfälliges Pfandrecht (wirtschaftlich vom Käufer zu tragen)
  • Immobilienertragsteuer (wirtschaftlich vom Verkäufer zu tragen): Die Regelungen zur Immobilienertragsbesteuerung kommen nur bei einem entgeltlichen Veräußerungsvorgang zur Anwendung, des Weiteren ist zwischen betrieblichem und außerbetrieblichem Bereich zu unterscheiden sowie zwischen Alt- und Neuvermögen. Die Berechnung der Immobilienertragsteuer ist mitunter äußerst komplex und wird von uns – allenfalls unter Beiziehung eines Steuerberaters – durchgeführt und an das Finanzamt abgeführt. Für „Private“ wichtig zu wissen ist, dass sie dann von der Immobilienertragsteuer befreit sind, wenn sie ihr Eigenheim bzw ihre Eigentumswohnung ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz verwendet haben (und dieser nunmehr aufgegeben wird) oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung diese(s) mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat (und nunmehr der Hauptwohnsitz aufgegeben wird).
  • Allenfalls Verwaltungsgebühren für die grundverkehrsbehördliche Erledigung
  • Beglaubigungskosten: ca € 100,00 (je nach Kaufpreis und Anzahl der Parteien)
  • Sonstige Barauslagen (digitale Archivierung, Gerichtsgebühren, Druckkosten, etc): ca € 250,00
  • Allenfalls Maklerprovision: max 3% (= gesetzliche Obergrenze!), sollte jedoch unbedingt vorab besprochen und verhandelt werden, wobei eine Provision von 1,5% in der Regel als angemessen zu betrachten ist. Wir empfehlen, uns schon vor der ersten Kontaktaufnahme beizuziehen, um später schwer oder gar nicht mehr zu korrigierende Fehler zu vermeiden und abzuklären, ob hier überhaupt die Mitwirkung eines Maklers notwendig und / oder sinnvoll erscheint!
  • Vertragserrichtung: 1,5% bis 2,5% (vom Verkehrswert, in der Regel Kaufpreis), je nach Komplexität
  • Treuhändige Abwicklung: 0,5% bis 1%

2. Unentgeltlicher Erwerb

  • 2 % oder 3,5 % (vom Verkehrswert) Grunderwerbsteuer (abhängig vom Verwandschaftsverhältnis)
  • 1,1 % (vom Verkehrswert) Grundbuchseintragungsgebühr
  • Vertragserrichtung: 1 % bis 2 % (vom Verkehrswert), je nach Komplexität
  • Verwaltungsgebühren für die grundverkehrsbehördliche Erledigung
  • Beglaubigungskosten: ca € 80,00 (je nach Anzahl der Parteien)
  • Sonstige Barauslagen (digitale Archivierung, Gerichtsgebühren, Druckkosten, etc): ca € 150,00