Allgemeine Auftragsbedingungen der LIKAR Rechtsanwälte GmbH (und jedes ihrer Rechtsanwälte)

1. Anwendungsbereich

1.1. Sämtliche Mandate/Aufträge werden der LIKAR Rechtsanwälte GmbH erteilt, welche durch ihre Rechtsanwälte handelt; die einzelnen Rechtsanwälte werden somit nicht Vertragspartner. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Rechtsanwaltsgesellschaft (im folgenden vereinfachend auch als „LIKAR“ oder „LIKAR Rechtsanwälte“ bezeichnet) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.

1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1. LIKAR Rechtsanwälte sind berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Es liegt somit insbesondere auch im ausschließlichen Ermessen von LIKAR darüber zu entscheiden, ob zB eine allfällig angebotene Prozesskostenablöse angenommen oder ein Vergleich – gerichtlich oder außergerichtlich – abgeschlossen wird oder eben nicht.

2.2. Gleichzeitig mit Mandatserteilung wird LIKAR auch die Vollmacht gemäß § 8 RAO, § 30 Abs 2 ZPO, § 77 Abs 1 GBG und § 10 AVG erteilt. Über Verlangen hat der Mandant gegenüber LIKAR eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein und enthält die Honorarvereinbarung, sofern diese nicht separat (mündlich, schriftlich oder konkludent) getroffen wird.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1. LIKAR Rechtsanwälte haben ihre Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit dem Standesrecht und auf Basis der im Leistungserbringungszeitraum gültigen österreichischen Rechtslage nach eigenem Ermessen zu erbringen. Ausländisches Recht ist von LIKAR nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.

Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe einer rechtlichen Stellungnahme, eines Rechtsgutachtens oder einer in einer anderen Form gewährten Rechtsauskunft bzw nach Ende des Mandats, so sind LIKAR Rechtsanwälte nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebene Konsequenzen oder Rechtsfolgen hinzuweisen. Dies gilt auch für bereits abgeschlossene Teile eines Auftrages.

3.2. Erteilt der Mandant LIKAR eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofs [OGH]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung eines Rechtsanwalts unvereinbar ist, hat LIKAR die Weisung abzulehnen.

3.3. Bei Gefahr im Verzug ist LIKAR berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies (ex ante) im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, LIKAR auch ohne deren besondere Aufforderung sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. LIKAR ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Mandant garantiert LIKAR die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen und hat dies, insbesondere im Falle von rechtlichen Stellungnahmen, Gutachten und anderen rechtsberatenden Tätigkeiten auf Verlangen von LIKAR auch jederzeit schriftlich zu bestätigen.

4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, LIKAR alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

5. Geldwäschebestimmungen

Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass LIKAR Rechtsanwälte die gesetzlichen Bestimmungen (zB §§ 8a ff RAO) betreffend Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu beachten haben und verpflichtet sich, ihnen alle hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen (insbesondere Identitätsfeststellung zur Errichtung von Anderkonten, etc).

6. Verwendungszweck / Weitergabe an Dritte / Urheberrecht

6.1. Der Mandant hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Auftrages von LIKAR erstellten Stellungnahmen, Gutachten, Berichte, Entwürfe, Berechnungen, etc nur für den LIKAR bekanntgegebenen Auftragszweck verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe beruflicher Äußerungen von LIKAR an einen Dritten der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von LIKAR. Eine Haftung von LIKAR Dritten gegenüber wird in keinem Fall begründet. Der Mandant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, jeden einzelnen Rechtsanwalt von LIKAR und die LIKAR Rechtsanwälte GmbH selbst vollkommen schad- und klaglos zu halten.

6.2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen eines Rechtsanwalts von LIKAR bzw zu Werbezwecken ist unzulässig.

6.3. Sämtliche gelieferten Vetragswerke und sonstigen Urkunden/Dokumente verbleiben im geistigen Eigentum von LIKAR. Eine wiederholte Verwendung, Modifikation und/oder Weiterverwendung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung zulässig.

7. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

7.1. LIKAR Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten und die ihnen sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihres Mandanten gelegen ist.

7.2. LIKAR Rechtsanwälte sind berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen.

7.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von LIKAR (insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen LIKAR (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter) erforderlich ist, ist LIKAR von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

7.4. Der Mandant kann LIKAR jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.

8. Unterbevollmächtigung und Substitution

Jeder Rechtsanwalt von LIKAR kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). LIKAR Rechtsanwälte dürfen im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsanwaltsgesellschaft weitergeben (Substitution).

9. Honorar

9.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat LIKAR Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Sämtliche gemäß den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und/oder dem Notariatstarifgesetz (NTG) in der jeweils geltenden Fassung berechneten Honorare und Auslagen von LIKAR und deren Substituten sind in Graz zu berichtigen. Durch die Beauftragung bzw Inanspruchnahme von Leistungen hat LIKAR jedenfalls immer einen Honoraranspruch, und zwar unabhängig davon, ob allenfalls andere Personen verpflichtet sind, diese Kosten dem Mandanten zu ersetzen (zB Obsiegen im Prozess). Es steht im freien Ermessen von LIKAR, diesen Honorarersatz abzuwarten oder vom Mandanten sofort bei Fälligkeit Zahlung zu begehren. Im Außerstreitverfahren sowie im Verwaltungsverfahren ist mit einem Kostenersatz durch allfällige Verfahrensgegner auch bei Obsiegen grundsätzlich nicht zu rechnen. <br/>Allfällige Rabatte und/oder Pauschalvereinbarungen gelten nur bei fristgerechter Bezahlung. <br/>Eine allfällige Beanstandung der Arbeiten von LIKAR berechtigt nicht zur Zurückhaltung der LIKAR zustehenden Vergütungen. Eine Aufrechnung eigener Forderungen gegen Forderungen von LIKAR ist unzulässig. Der Mandant nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass auch allenfalls von ihm bestrittene Forderungen von LIKAR Gegenstand des Aufrechnungsrechts nach § 19 Abs 1 RAO sind. <br/>Bei einer Honorarvereinbarung nach Zeit (Stundensatz) erfolgt die Abrechnung in 10-Minuten-Einheiten (10-Minuten-Taktung); dies bedeutet, dass die kleinste verrechenbare Einheit 10 Minuten sind. <br/>Bereits das Erstgespräch bzw die Sachverhaltsaufnahme (und insbesondere das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei) ist kostenpflichtig. <br/>Auch Wegzeiten werden im angefallenen Umfang verrechnet. <br/>Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder besondere Inanspruchnahme durch den Mandanten ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so sind Nachverhandlungen mit dem Ziel, ein angemessenes Entgelt nachträglich zu vereinbaren, üblich und vom Mandanten zu akzeptieren; dies gilt auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren.

9.2. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (zB wegen Mandats- bzw Vollmachtsauflösung durch den Mandanten), so gebührt LIKAR gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn sie zur Leistung bereit waren und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Mandanten liegen, daran verhindert worden sind; LIKAR brauchen sich in diesem Fall nicht anzurechnen zu lassen, was sie durch anderweitige Verwendung ihrer und der Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter erwerben oder zu erwerben unterlassen.

9.3. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt LIKAR wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

9.4. Zu dem LIKAR gebührenden/mit ihnen vereinbartem Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien, etc) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren, Steuern/Abgaben, Notariatskosten und dergleichen) hinzuzurechnen. <br/>Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen sind auch die Versicherungsprämien vom Mandanten zu bezahlen, wobei der Abschluss einer gesonderten Haftpflichtversicherung dem Ermessen von LIKAR unterliegt.

9.5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von LIKAR vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen ist, weil das Ausmaß der von LIKAR zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

9.6. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

9.7. LIKAR Rechtsanwälte sind zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Der Mandant akzeptiert ausdrücklich, dass Honorarnoten unmittelbar nach Erhalt – ohne Abzug von Skonti – sofort zur Zahlung fällig sind.

9.8. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen drei Tagen (maßgebend ist der Eingang bei LIKAR) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

9.9. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an LIKAR Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende (gesetzliche) Ansprüche bleiben unberührt.

9.10. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen von LIKAR – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

9.11. Bei Erteilung eines Auftrags durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von LIKAR.

9.12. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches von LIKAR an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. LIKAR sind berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9.13 Mit der Beauftragung stimmt der Mandant ausdrücklich zu, dass noch vor Ablauf der (allfälligen) Rücktrittsfrist (Widerspruchsfrist) mit der Ausführung der Dienstleistung(en) begonnen wird. Sollte der Mandant dennoch fristgerecht vom Vertrag zurücktreten, ist er sich ausdrücklich bewusst, dass er dennoch ein angemessenes Honorar zu zahlen hat. Dieses entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt – zudem der Mandant LIKAR von der Ausübung des Rücktritts vom Vertrag unterrichtet hat – bereits erbrachten Dienstleitung(en) im Vergleich zum gesamten Umfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung(en).

10. Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz- und außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossener Verträge

Mandanten, die als Verbraucher anzusehen sind, können von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten von LIKAR geschlossenen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs sind in der nachstehenden Widerrufsbelehrung angeführt:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

LIKAR Rechtsanwälte GmbH
Pestalozzistraße 1/II/13
8010 Graz
Österreich
E-Mail: office@likar-partner.at
Tel.: +43(0)316/823 723-0

mittels einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

11. Haftung von LIKAR

11.1. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Mandate ausschließlich von der LIKAR Rechtsanwälte GmbH (und nicht von deren Rechtsanwälten) übernommen und ausgeführt werden, sodass die Haftung von Rechtsanwälten, die als natürliche Personen Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der LIKAR Rechtsanwälte GmbH sind, in jedem Fall zur Gänze ausgeschlossen ist. Die Haftung von LIKAR für fehlerhafte Beratung oder Vertretung (somit für ihre gesamte Tätigkeit) besteht nur bei grob schuldhaft verursachten Vermögensschäden und ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a Abs 4 RAO idgF genannten Versicherungssumme.

Eine Haftung für mündliche Auskünfte und/oder Beratung wird ausdrücklich ausgeschlossen, genauso wie jegliche Haftung im Zusammenhang mit steuerrechtlichem und/oder sozial(versicherungs)rechtlichem Bezug.

11.2. Der gemäß Pkt 11.1 geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen LIKAR wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 11.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen, sodass in Summe für alle Geschädigten maximal der Höchstbetrag gemäß Punkt 11.1 zur Verfügung steht.

11.3. LIKAR haftet nicht für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter, Steuerberater, Notare), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter von LIKAR sind.

11.4. LIKAR Rechtsanwälte haften nur gegenüber ihren Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen von LIKAR in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen und LIKAR schad- und klaglos zu halten.

11.5. LIKAR haften für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung.

12. Verjährung/Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen LIKAR, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd UGB ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt bzw Kenntnis erlangen hätte können, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

13. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

13.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er diese zusammen mit der Polizzennummer LIKAR unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen. LIKAR ist ohne ausdrückliche Vereinbarung weder verpflichtet, die Rechtsschutzdeckung zu überprüfen noch zu erwirken und hat das allfällige Nicht-Vorliegen einer Rechtsschutzdeckung keinerlei Auswirkung auf den Honoraranspruch von LIKAR gegenüber dem Mandanten. Insbesondere sind vom Mandanten jedenfalls auch jene Kosten zu tragen, die für die Abklärung der Rechtsschutzdeckung anerlaufen.

13.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch LIKAR lässt den Honoraranspruch von LIKAR gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis von LIKAR anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

13.3. LIKAR ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

13.4 Die Höhe der von einer allfälligen Rechtsschutzversicherung zur Verfügung gestellten Versicherungssumme wird von LIKAR nicht überprüft und ist dem Mandanten bewusst, dass LIKAR diesbezüglich jegliche Haftung ausdrücklich ausschließt. Es liegt somit in der alleinigen Sphäre und Verantwortung des Mandanten, sich diesbezüglich bei seiner Rechtsschutzversicherung zu erkundigen und hält der Mandant LIKAR diesbezüglich schad- und klaglos.

14. Beendigung des Mandats

14.1. Das Mandat kann von LIKAR oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von LIKAR bleibt davon unberührt.

14.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder LIKAR hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit von LIKAR nicht wünscht bzw wenn die weitere Vertretung des Mandanten durch LIKAR nicht mehr zumutbar ist.

15. Herausgabepflicht

15.1. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats (nochmals) Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, sind diese zum Einen vom Mandanten konkret und einzeln zu bezeichnen (dem pauschalen Verlangen, den gesamten Akt zur Verfügung zu stellen, kann nicht Folge geleistet werden) und zum Anderen die dadurch anerlaufenen Kosten (Zeitaufwand zzgl Barauslagen) vom Mandanten zu tragen. LIKAR wird im Übrigen diesem Ersuchen nur dann nachkommen, wenn darüber hinaus das gesamte Honorar und sämtliche Barauslagen von LIKAR zur Gänze vom Mandanten bezahlt sind, die geforderten Unterlagen bei LIKAR aufliegen und unstrittig ist, dass der Mandant über diese verfügungsberechtigt ist. LIKAR ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Kopien von Originalen zu behalten.

15.2. LIKAR ist lediglich verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats digital (nicht körperlich) aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 15.1. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ausdrücklich zu.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

16.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von LIKAR vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

LIKAR ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 KSchG.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

17.2. Erklärungen von LIKAR an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. LIKAR Rechtsanwälte können mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihnen geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-mail abgegeben werden. <br/>LIKAR ist ohne anderslautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht-verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. <br/>Aufträge und wichtige Informationen gelten LIKAR nur dann als zugegangen, wenn sie diesen auch nachweislich schriftlich zugegangen sind. Automatische Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche Empfangsbestätigungen. Die Übergabe von Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten gilt nicht als Übergabe.

17.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass LIKAR die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der LIKAR vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen von LIKAR (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr, etc) ergibt. <br/>Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, auch allgemeine, ihn nicht konkret betreffende Informationen von LIKAR (per E-Mail oder sonstig) zu erhalten.

17.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommenden Regelung zu ersetz