Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Sinnvoll ist eine Vereinsgründung somit nur dann, wenn eine langfristige Tätigkeit geplant ist. Ein Verein darf nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sein, ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen darf ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes verwendet werden. Natürlich darf ein Verein Gewinne machen, um damit seine Vereinstätigkeiten zu finanzieren; steht aber der wirtschaftliche Aspekt im Vordergrund, sollte eine andere Organisations- bzw Rechtsform gewählt werden. Die Rechtsform des Vereins ist somit besonders gut für gemeinnützige Tätigkeiten geeignet.
Der Verein kann im eigenen Namen Eigentum erwerben, Verträge abschließen, aber auch schadenersatzpflichtig werden.
Ein Verein muss laut Vereinsgesetz von mindestens zwei (natürlichen oder juristischen) Personen gegründet werden. Nach Ausarbeitung der Statuten muss die Vereinserrichtung bei der zuständigen Behörde (Bundespolizeidirektionen bzw Bezirkshauptmannschaften) angezeigt werden. Innerhalb von vier (in Ausnahmefällen sechs) Wochen kann die Vereinsbehörde die sogenannte „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“ aussprechen oder die Gründung des Vereins nicht gestatten (falls er gesetzwidrige Ziele verfolgt). Sie kann die Frist aber auch verstreichen lassen, ohne ausdrücklich eine Genehmigung auszusprechen. In diesem Fall kann der Verein nach Ende dieser Frist seine geplanten Tätigkeiten aufnehmen.