INSOLVENZ- / SANIERUNGSVERWALTUNG, SCHULDENREGULIERUNG
- Insolvenzverwaltungen
- Sanierungsverwaltungen
- Masseverwaltungen
- Schuldenregulierungsverfahren
- Betriebsfortführungen
- Schuldnervertretungen
Spezialisierte Rechtsanwälte: Markus Tutsch, Peter Griehser
SANIERUNGSEXPERTEN
Im Gegensatz zum Konkursverfahren ist das Sanierungsverfahren von Anfang an auf die Fortführung des insolventen Unternehmens mit anschließender Sanierung in einem Zeitraum von in der Regel 60 bis 90 Tage gerichtet.
Ein Vorteil neben der raschen Abwicklung ist weiters, dass eine Verwertung des Unternehmens in einem Sanierungsverfahrens jedenfalls zu unterbleiben hat, auch wenn der Verkauf den Gläubigerinteressen dienen würde.
Die aktuellen Wachstumsprognosen, die fehlende Investitionsbereitschaft der öffentlichen Hand aufgrund von Konsolidierungsbemühungen sowie die eingetrübte Konjunktur lassen eine Steigerung der Insolvenzen erwarten.
Umso wichtiger ist es daher, die Krisensituation rechtzeitig zu erkennen, um entsprechende Sanierungsschritte setzen zu können. Das rechtzeitige Erkennen einer Krisensituation erhöht jedenfalls die Überlebensfähigkeit von Betrieben und eröffnet höhere Chancen für eine Unternehmenssanierung, sei es durch innerbetriebliche Maßnahmen zur Insolvenzprofilaxe oder das Stellen eines gut vorbereiteten Insolvenzantrages zur Durchführung eines Sanierungsverfahrens.
Wir bieten Ihnen professionelle Unterstützung bei der Ermittlung Ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation und bei der Umsetzung Ihres Sanierungs- und Restrukturierungsprojekts. Bei Bedarf greifen wir dabei auf ein Netzwerk von Spezialisten zurück, die Ihnen helfen, auch unter Zeitdruck die richtigen Entscheidungen zu treffen, um so nachhaltig die von Ihnen erschaffenen Werte zu sichern und weiterzuentwickeln.
KRISENINDIZIEN
finanzielle Umstände:
in der Vergangenheit eingetretene oder für die Zukunft erwartete negative Ergebnisse aus der laufenden Geschäftstätigkeit, ungünstige finanzielle Schlüsselkennzahlen (ua URG-Kennzahlen);
die Schulden übersteigen das Vermögen oder die kurzfristigen Schulden übersteigen das Umlaufvermögen bei entsprechender Struktur der Finanzierung (Fristigkeiten);
Kredite zu festen Laufzeiten, die sich dem Fälligkeitsdatum nähern, ohne realistische Aussichten auf Verlängerung oder Rückzahlung;
Anzeichen für den Entzug finanzieller Unterstützung durch Lieferanten oder andere Gläubiger, Lieferantenkredite stehen nicht mehr zur Verfügung;
erhebliche Betriebsverluste oder erhebliche Wertminderungen bei betriebsnotwendigem Vermögen;
Häufung der Unfähigkeit, Zahlungen an Gläubiger sofort bei Fälligkeit zu leisten bzw Darlehenskonditionen einzuhalten;
Unmöglichkeit, Finanzmittel für wichtige neue Produktentwicklungen oder andere wichtige Investitionen zu beschaffen;
Unfähigkeit, Kredite ohne Sicherheitenstellung von außen zu beschaffen;
Einsatz von Finanzinstrumenten außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
angespannte finanzielle Situation im Konzernverbund oder bei Gesellschaftern;
betriebliche Umstände:
Ausscheiden von Führungskräften in Schlüsselpositionen ohne adäquatem Ersatz;
Verlust eines Hauptmarktes, Verlust von Hauptlieferanten oder wesentlichen Kunden bzw Kündigung von bedeutenden Franchiseverträgen;
gravierende Personalprobleme;
Engpässe bei der Beschaffung wichtiger Vorräte;
nicht ausreichend kontrollierter Einsatz von Finanzinstrumenten;
sonstige Umstände:
Verstöße gegen Eigenkapitalvorschriften oder andere gesetzliche Regelungen;
anhängige Gerichts- oder Aufsichtsverfahren gegen das Unternehmen, bei deren negativem Ausgang die Erfüllung der Ansprüche offensichtlich unmöglich erscheint;
Änderung in der Gesetzgebung oder Regierungspolitik, von denen für die Unternehmensfortführung bedrohende negative Folgen zu erwarten sind (zB Wegfall der Geschäftsgrundlage, vorhersehbarer dramatischer Umsatzrückgang oder Kostenausweitung).
GESETZLICHE HANDLUNGSPFLICHTEN
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hat sich an allen relevanten wirtschaftlichen Entwicklungen zu orientieren und sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens zu machen.
Neben dieser vom Höchstgericht geforderten Voraussetzungen für einen Geschäftsführer gibt es gesetzliche Handlungspflichten, die auf das Erkennen einer Unternehmenskrise im Unternehmen abzielen.
Diese Handlungspflichten sind für die Geschäftsführung eines Unternehmens von wesentlicher Bedeutung. Neben möglichen Haftungen bei Verletzung dieser Bestimmung sind sie jedenfalls ein bedeutsames Mittel zum rechtzeitigen Erkennen einer für den Fortbestand des Unternehmens gefährlichen Situation. Bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen ist es daher jedenfalls notwendig, weitere Schritte zu setzen, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden oder – falls dies nicht mehr möglich ist – ein geordnetes Sanierungsverfahren einzuleiten:
- Verlust des halben Stammkapitals
Geschäftsführer haben ohne Verzug eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Die Geschäftsführung hat dabei die Verlustursachen darzulegen, um die Entscheidung über Gegenmaßnahmen zu ermöglichen. Die von der Generalversammlung dabei gefassten Beschlüsse sind dem Firmenbuchgericht zu übermitteln. Ein zuwiderhandelnder Geschäftsführer kann aufgrund der Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden zur Haftung herangezogen werden.
- Vorliegen von Reorganisationsbedarf
Reorganisationsbedarf besteht gemäß dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), wenn die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.
Die Eigenmittelquote gibt Auskunft über den Risikopuffer eines Unternehmens, unter der Annahme einer erhöhten Krisenanfälligkeit je geringer die Quote ist. Sie errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital und den unversteuerten Rücklagen einerseits sowie dem Posten des Gesamtkapitals (vermindert um die von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen) andererseits.
Die fiktive Schuldentilgungsdauer gibt Auskunft darüber, wie lange ein Unternehmen zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen benötigt, wenn der gesamte Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zur Schuldentilgung verwendet werden würde.
Bei Vermutung von Reorganisationsbedarf besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung.
- negatives Eigenkapital
Ist das Eigenkapital einer Gesellschaft durch Verluste aufgebraucht, liegt buchmäßige Überschuldung vor. In diesem Fall spricht das Gesetz von „negativem Eigenkapital“ und ist im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.
Die Erläuterungspflicht trifft dabei den Bilanzersteller, sohin die Geschäftsführung. In diesem Fall ist von der Geschäftsführung durch Erstellung einer Liquidationsbilanz und/oder einer Fortführungsprognose zu prüfen, ob nicht bereits eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung im Sinne des § 67 IO vorliegt.
Um der gesetzlichen Erläuterungspflicht zu entsprechen, ist die bloße Aussage im Anhang, dass in einem Überschuldungsstatus die Aktiva die Verbindlichkeiten übersteigen, nicht ausreichend. Auch bei einem Verweis auf eine positive Fortbestehungsprognose müssen zumindest die wesentlichen Eckpunkte im Anhang dargestellt werden.
Nicht korrekte Angaben haben neben einer Pflichtverletzung unter Umständen auch strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung sowohl gegenüber den Gesellschaftern als auch im Außenverhältnis zur Folge.
INSOLVENZERÖFFNUNGSGRÜNDE
a) Zahlungsunfähigkeit § 66 IO
Über das Vermögen eines Unternehmers ist ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn dieses „zahlungsunfähig“ ist.
Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Unternehmer mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine gesamten fälligen Schulden zu bezahlen und sich dazu die erforderlichen Mittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann.
Das Vorliegen einer Zahlungsstockung, bei der ein Unternehmer seine Schulden voraussichtlich bald bezahlen wird können, stellt noch keine Verpflichtung dar, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Es wird jedoch verlangt, dass die Zahlungsstockung innerhalb einer Frist von max 3 Monaten beseitigt werden muss, sodass Unternehmer jedenfalls zur umgehenden Handlung gezwungen sind.
b) Überschuldung § 67 IO
Bei juristischen Personen (zB GmbH, AG, Vereine, aber auch GmbH & Co KGs) ist bei Vorliegen von „Überschuldung“ von den verantwortlichen Personen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Überschuldung liegt dann vor, wenn in einem Unternehmen folgende beiden Voraussetzungen eingetreten sind:
rechnerische Überschuldung
Die Passiva übersteigen die Aktiva des Unternehmens bei Bewertung zu Liquidationswerten.
negative Fortbestehensprognose
Durch die zukünftige Entwicklung des Unternehmens kann die Zahlungsfähigkeit nicht aufrechterhalten werden und ist auch in weiterer Zukunft eine nachhaltige positive Unternehmensentwicklung, die über das Aufrechterhalten der Zahlungsunfähigkeit hinausgeht, nicht zu erwarten. Der Prognosezeitraum hat dabei rund zwei Jahre zu betragen, allerdings sind je nach Art des Unternehmens auch längere Prognosezeiträume möglich.
Diese beiden Prüfungsschritte sind grundsätzlich voneinander unabhängig.
Zwar liegt eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung bei Unternehmen erst dann vor, wenn sowohl der Status als auch die Prognose negativ sind. Ist allerdings bereits einer dieser Prüfungsschritte negativ, besteht jedenfalls Handlungsbedarf für das Unternehmen zur Vermeidung einer künftigen Insolvenz.
INSOLVENZANMELDUNG
FOLGEN EINER VERSPÄTETEN INSOLVENZANMELDUNG
Die Österreichische Insolvenzordnung sieht vor, dass Unternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dies bei Gericht zu beantragen haben.
In der Praxis zeigt sich leider viel zu oft, dass Unternehmen erst bei Vorliegen eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger (in der Regel eine öffentliche Einrichtung wie Finanzamt oder Sozialversicherungsträger) gezwungen werden, existentielle Entscheidungen für das Unternehmen zu treffen. Da für diese Entscheidungen im Vorfeld einer Insolvenz in der Regel ein sehr starker Zeitdruck besteht, sind in solchen Fällen die Chancen auf den Fortbestand des Unternehmens gering.
Umso wichtiger ist es daher für Unternehmer sowie das bestehende Management, die Krisensituation rechtzeitig zu erkennen.
So knüpft der österreichische Gesetzgeber wesentliche Folgen für die verantwortlichen Organe an die verspätete Eröffnung eines Insolvenzverfahrens:
- Verwirklichung einer Reihe von Straftatbeständen des Strafgesetzbuches (StGB) wie insbesondere betrügerische Krida (§ 156 StGB), Begünstigung eines Gläubiger (§ 158 StGB) und grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (vor § 159 StGB).
- Geschäftsführerhaftung:
Den Geschäftsführer trifft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und hat er die Fähigkeit und Kenntnis, die zu dem speziellen Geschäftszweig in dem die Gesellschaft tätig ist zu besitzen. Verstößt der Geschäftsführer gegen die ihn treffenden Pflichten der Unternehmen in der Krise, so steht nicht nur der Gesellschaft ein Anspruch auf Schadenersatz zu, der im Insolvenzfall vom Masseverwalter geltend zu machen ist. Geht ein Geschäftsführer zu einem Zeitpunkt Verbindlichkeiten ein, zu dem die Überschuldung der Gesellschaft bereits bekannt ist, können ihn die Gläubiger sogar persönlich zur Haftung heranziehen! - Haftung für Steuerschulden und Sozialversicherungsverbindlichkeiten (insbes §§ 9, 80 ff BAO, § 67 AsVG, § 153 c StGB, § 153 d StGB). Bei schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten haften Organe von Kapitalgesellschaften gegenüber den Abgabenbehörden für die nicht entrichteten Steuern und Beiträge.
- Haftung für Differenz bei Konkursverschleppung:
Werden trotz Kenntnis eines Insolvenzeröffnungsgrundes noch weitere Verbindlichkeiten eingegangen, die bei fristgerechtem Insolvenzeröffnungsantrag nicht mehr entstanden wäre, können die Organe der Gesellschaft für den dadurch entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden.
Wie man sieht, treffen selbständige Unternehmer, insbesondere aber die Organe von Kapitalgesellschaften in der Krise umfassende Pflichten und drohen bereits bei fahrlässigem Handeln sowohl strafrechtliche als auch haftungsrechtliche Konsequenzen. Die Beiziehung von Spezialisten in Krisensituationen zur Einschätzung der wirtschaftlichen Lage sowie der rechtlichen Beurteilung ist daher jedenfalls dringend empfohlen.
SANIERUNG
Außergerichtliche Sanierung
Sobald eine Unternehmenskrise eintritt, sollte ein fachkundiger Experte als Berater beigezogen werden.
Ein unabhängiger Dritter kann durch eine fachgerechte und hinterfragende Analyse die wirtschaftliche Situation besser abschätzen. Oft warten Unternehmen zu lange und werden in der Hoffnung auf bessere Zeiten durch Zuwendungen von dritter Seite oder aus dem privaten Bereich (sei es durch Sicherheiten oder Liquiditätszuschüsse) bloß Löcher gestopft, ohne ein Gesamtsanierungskonzept zu erstellen. Diese zusätzlichen Mittel stehen dann im Falle einer notwenigen Sanierung nicht mehr zur Verfügung.
Als Sanierungsexperten erstellen wir in der Unternehmerkrise in der Regel in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater des Unternehmens oder eigenen Experten eine IST-Analyse samt einer Fortbestehensprognose. Im Rahmen dieser werden Einsparungspotential und Restrukturierungsmaßnahmen ausgelotet, um zu prüfen, ob das Unternehmen fortführungsfähig ist und welcher Nachlass seitens der Gläubiger für ein positives wirtschaftliches Ergebnis notwendig sein wird.
Es werden die Anzahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten festgestellt sowie die bestehenden Sicherheiten erfasst und bewertet.
Erscheint eine außergerichtliche Sanierung erfolgversprechend, treten wir mit den Gläubigern in Kontakt und versuchen, entsprechende Zahlungserleichterungen zu vereinbaren.
Die außergerichtliche Sanierung kann kombiniert werden mit finanzwirtschaftlichen Maßnahmen wie die Umwandlung von Forderungen in Beteiligungen oder die Zuführung von Eigenkapital durch Kapitalerhöhung oder Gesellschafterzuschüsse.
Gerichtliche Sanierung
Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes (Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dessen Eintritt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Unternehmens zu stellen.
Die Folgen einer verspäteten Insolvenzanmeldung können sie dem gesonderten Punkt entnehmen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen folgenden Insolvenzverfahren:
- Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann ein Unternehmen ein Sanierungsverfahren beantragen. Dabei muss gleichzeitig mit dem Antrag ein Sanierungsplan vorgelegt werden, der eine Mindestquote von 20 % vorsieht. Nachdem die Sanierungsplantagsatzung, bei der die Gläubiger über die angebotene Quote abstimmen, innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung stattzufinden hat, ist ein Sanierungsverfahren in der Regel in drei Monaten abgeschlossen. Beim Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung verliert das Unternehmen zwar die Verfügungsbefugnis und nimmt ein zu bestellender Masseverwalter seine Tätigkeit auf. Dem Masseverwalter ist es jedoch untersagt, das Unternehmen zu verwerten und hat er das lebende Unternehmen jedenfalls fortzuführen. Mit Zustimmung des Unternehmens können im Rahmen der Fortführung Sanierungsschritte, zB durch Schließen von Betriebsbereichen, getätigt werden.
- Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Beantragt ein Unternehmen ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, stellt das Insolvenzgericht dem Unternehmen bei Eröffnung einen Sanierungsverwalter zur Seite. Das Unternehmen bleibt handlungsbefugt, wird aber vom Sanierungsverwalter kontrolliert bzw hat dieser bei gewissen Handlungen mitzuwirken. Dem Unternehmen obliegt vordringlich die Unternehmensfortführung, ebenso die Führung von Gerichtsverfahren, soweit diese nicht unterbrochen sind. Aufgabe des Sanierungsverwalters ist die Anfechtung, die Forderungsprüfung und die Verwertung (mit Zustimmung des Unternehmens). Daneben hat der Sanierungsverwalter den Sanierungsplan zu prüfen. Die Verfahrensdauer beträgt ebenfalls rund 3 Monate. Im Gegensatz zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist jedoch den Gläubigern ein Sanierungsplan anzubieten, der eine Mindestquote von 30 % vorsieht.
- Konkursverfahren
Sofern vom Unternehmen kein Sanierungsverfahren beantragt wird oder ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, eröffnet das Insolvenzgericht ein Konkursverfahren. In diesem Verfahren verliert das Unternehmen die Verfügungsbefugnis und entscheidet der zu bestellende Masseverwalter über die Fortführung. Mit Zustimmung des Insolvenzgerichts kann er die Schließung des gesamten oder einzelner Unternehmensteile veranlassen. Zwar ist auch in diesem Verfahren die Möglichkeit gegeben, einen Sanierungsplan den Gläubigern anzubieten, doch ist es primär auf die Verwertung des Unternehmens gerichtet.