Zur Gründung einer OG sind zumindest zwei (oder mehrere) Personen notwendig. Die Möglichkeit, eine Sachfirma (Marke) im Firmenbuch eintragen zu lassen, besteht auch für Personengesellschaften (zB mit einem Fantasienamen und der Zusatzbezeichnung OG). Damit genießen die Gründer den firmenbuchrechtlichen Schutz und kann verhindert werden, dass im Sprengel des zuständigen Gerichts ein anderes Unternehmen (gleichgültig mit welcher Rechtsform) mit derselben Firma eingetragen wird. Gleichzeitig ist anzuraten, auch eine allfällige Marke, die sich zB in der Firma wiederspiegelt schützen zu lassen.
Für die Gründung der OG ist ein Gesellschaftsvertrag nicht obligatorisch, sondern reicht hier ein entsprechendes Firmenbuchgesuch; die OG entsteht mit Eintragung derselben im Firmenbuch. Um die Rechte und Pflichten unter den Gesellschaftern zu regeln, wird der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages dringend empfohlen. Die Beratung durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und gemeinsame Entwicklung des Gesellschaftsvertrages ermöglicht Ihnen, sich auf den Kernbereich Ihrer Geschäftstätigkeit zu konzentrieren und spätere „böse Überraschungen“ hintanzuhalten.
HAFTUNG
Sämtliche Gesellschafter der OG haften für Schulden der Gesellschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen persönlich und unbeschränkt.
Da die Beratung im Hinblick auf den Gesellschaftsvertrag von der Anzahl der Gesellschafter und insbesondere der individuellen Bedürfnisse und des Geschäftszwecks variiert, kann hier seriöser Weise kein Pauschalhonorar angeboten werden.
WIR BENÖTIGEN
- Vollständige Namen (und allfällige akademische Titel) der Gesellschafter der OG
- Geburtsdaten / Firmenbuchnummer
- Persönliche Adressen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern
- Firma, unter welcher die OG im geschäftlichen Verkehr aufzutreten gedenkt
- Geschäftsanschrift der OG
- Unternehmensgegenstand