Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hat in einer weiteren Entscheidung zu den Bearbeitungsspesen von Banken folgende – für Kreditnehmer als Verbraucher wesentliche – Feststellungen bzw rechtliche Beurteilung getroffen:
Wann Bearbeitungsspesen intransparent sind
Der Begriff „Bearbeitungsgebühr“ ist – wie der Oberste Gerichtshof klargestellt hat – per se nicht intransparent, sofern für den Verbraucher nachvollziehbar ist, was konkret davon umfasst ist. In concreto wurden neben Bearbeitungsspesen und der Schätzgebühr weiters noch eine Kreditvermittlungsgebühr sowie Kontoführungsentgelte im Kreditvertrag vereinbart und dem Verbraucher in Rechnung gestellt. Der Begriff „Bearbeitungsspesen“ ist nicht definiert und somit
nicht nachvollziehbar, welche Leistungen der Bank mit dem Kreditbearbeitungsentgelt abgegolten werden. Eine klare Abgrenzung zu den unter den Positionen „Schätzgebühr“ und „Kreditvermittlerprovision“ verrechneten Leistungen ist nicht möglich. Die Klausel über die Kreditbearbeitungsspesen, Schätzgebühr und Vermittlerprovision ist damit im Sinne der bisherigen Judikatur als intransparent anzusehen.
Kontoführungsentgelt bei Darlehenskonten
Auch das Kontoführungsentgelt wurde als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB für nichtig befunden. Das Erstgericht hat dabei festgehalten, dass das Kontoführungsentgelt für ein Girokonto und ein Darlehenskonto nicht miteinander zu vergleichen sind, weil beim Darlehenskonto eine überschaubare Anzahl von Kontobewegungen vorgenommen wird, die im Falle der regelmäßigen Bedienung bereits zu Beginn der Vertragsbeziehung klar umrissen und vorhersehbar sind. Nach § 10 VkrG ist der Darlehensgeber verpflichtet, einen Tilgungsplan regelmäßig kostenlos zur Verfügung zu stellen, womit die Kreditkontenführung primär den Interessen des Kreditgebers dient und der Nutzen eines Kontos, selbst für den Fall eines Online-Kontos, mit ständiger Einsichtsmöglichkeit für den Verbraucher in den Hintergrund tritt, weil dieser anhand des Tilgungsplans ohnehin jederzeit seinen Schuldenstand ersehen kann. Im Vergleich
zu einem Girokonto als laufendes Verrechnungskonto besteht auch kein Bedarf an einer komplexen IT-Ausstattung und Software.
Bedeutung der Entscheidung
Diese – noch nicht rechtskräftige – Entscheidung ist richtungsweisend, weil sie den typischen Fall der in der Vergangenheit verrechneten Bankgebühren darstellt.
Weitere Informationen finden Sie im Leistungsbereich Konflikte & Prozessführung.