August 2026
Kreditbearbeitungsspesen wegen Intransparenz nichtig
Wann sind Kreditbearbeitungsspesen intransparent? Eine aktuelle, noch nicht rechtskräftige Entscheidung zeigt, worauf Kreditnehmer achten sollten.
Warum eine scheinbar faire Beteiligungsstruktur Unternehmen blockieren kann – und wie sich Konflikte bereits bei der Vertragsgestaltung entschärfen lassen.
Gesellschaftsrecht | Gesellschafterstreit | Syndikatsvertrag | Österreich
Zwei Gründer, zwei Familienzweige oder zwei strategische Partner halten jeweils 50 % an einer Gesellschaft. Niemand soll den anderen dominieren, wesentliche Entscheidungen sollen gemeinsam getroffen werden. Gerade deshalb erscheint eine Beteiligung zu gleichen Teilen häufig als besonders ausgewogen.
Was in der Gründungsphase fair und partnerschaftlich wirkt, kann jedoch zum erheblichen Risiko werden, sobald die Gesellschafter unterschiedliche Vorstellungen über die weitere Entwicklung des Unternehmens haben. Können sich beide Seiten bei einer wesentlichen Entscheidung nicht einigen, fehlt die erforderliche Mehrheit. Es entsteht ein sogenannter Deadlock – eine Pattsituation, in der notwendige Entscheidungen nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung getroffen werden können.
Nach § 39 Abs. 1 GmbHG werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen. Bei zwei Gesellschaftern mit jeweils 50 % kann daher bereits bei gewöhnlichen Beschlüssen eine Blockade entstehen, wenn beide gegensätzlich abstimmen. Für Änderungen des Gesellschaftsvertrages verlangt § 50 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich sogar eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Nicht jede Meinungsverschiedenheit ist problematisch. Kritisch wird die Situation, wenn Entscheidungen betroffen sind, die für die operative oder strategische Entwicklung des Unternehmens wesentlich sind und die Beteiligten dauerhaft keine gemeinsame Linie mehr finden.
– Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern;
– Budget, Investitionen und Finanzierung;
– Gewinnausschüttungen und Thesaurierung;
– Aufnahme neuer Gesellschafter oder Investoren;
– Kapitalmaßnahmen und Finanzierungsrunden;
– Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf oder Verkauf wesentlicher Vermögenswerte;
– strategische Neuausrichtung oder Expansion;
– Geschäfte mit Gesellschaftern oder nahestehenden Unternehmen.
In einer solchen Situation kann sich ein gesellschaftsrechtlicher Konflikt rasch auf das operative Geschäft auswirken. Investitionen werden verschoben, Finanzierungen verzögern sich, Schlüsselpersonen verlieren Planungssicherheit und im Extremfall wird ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen durch einen Konflikt auf Gesellschafterebene handlungsunfähig.
Gerade bei Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern sollte deshalb nicht nur geregelt werden, wer wie viele Anteile hält. Entscheidend ist vielmehr, was geschieht, wenn die ursprünglich vorausgesetzte Einigkeit nicht mehr besteht.
Die Gestaltung kann im Gesellschaftsvertrag und – je nach Regelungsgegenstand – ergänzend in einer Gesellschafter- bzw. Syndikatsvereinbarung erfolgen. Dabei ist sorgfältig zu unterscheiden, welche Regelungen gesellschaftsrechtliche Wirkung entfalten sollen und welche lediglich schuldrechtlich zwischen den Vertragsparteien gelten. Ein Syndikatsvertrag ist daher nicht einfach ein Ersatz für eine zweckmäßige Gestaltung des Gesellschaftsvertrages.
Es gibt nicht die eine optimale Deadlock-Klausel. Die passende Lösung hängt insbesondere von der Beteiligungsstruktur, der Finanzierung, der persönlichen Mitarbeit der Gesellschafter und davon ab, ob ein Ausscheiden eines Gesellschafters wirtschaftlich überhaupt realistisch ist.
Vor einer endgültigen Trennung kann ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen werden: zunächst Verhandlungen auf Gesellschafterebene, danach gegebenenfalls Mediation oder die Einschaltung eines neutralen Dritten. Das ist besonders sinnvoll, wenn die Gesellschafter grundsätzlich weiter zusammenarbeiten wollen.
Für bestimmte Entscheidungen kann einem Organ oder einer neutralen Person ein Stichentscheid eingeräumt werden. Eine solche Regelung muss allerdings sehr sorgfältig auf die konkrete Organ- und Kompetenzstruktur abgestimmt werden; sie verschiebt faktisch Macht und ist daher nicht für jede 50/50-Struktur geeignet.
Eine Partei kann unter definierten Voraussetzungen berechtigt sein, ihre Beteiligung zu verkaufen oder die Beteiligung des anderen Gesellschafters zu erwerben. Zentral sind dabei Auslöser, Bewertung, Finanzierung des Kaufpreises und der zeitliche Ablauf.
Bei sogenannten Russian-Roulette- oder Texas-Shoot-out-Klauseln führt ein Deadlock letztlich zu einem strukturierten Kauf- bzw. Verkaufsverfahren. Solche Mechanismen können einen Konflikt wirksam beenden, sind aber bei wirtschaftlich unterschiedlich starken Gesellschaftern mit besonderer Vorsicht zu gestalten.
Als ultima ratio kann ein gemeinsamer Verkaufsprozess vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Mitverkaufsrechte (Tag-along), Mitverkaufspflichten (Drag-along), Bewertungsfragen und die Organisation des Verkaufsprozesses zu regeln.
Eine Exit-Klausel ist nur so gut wie ihre Bewertungsregel. Formulierungen wie „zum Verkehrswert“ klingen eindeutig, lassen in der Praxis aber zahlreiche Fragen offen: Welcher Bewertungsstichtag gilt? Welche Bewertungsmethode ist anzuwenden? Wie werden Gesellschafterdarlehen, Liquidität oder außergewöhnliche Ereignisse berücksichtigt? Gibt es einen Minderheitsabschlag? Wer bestimmt den Wert, wenn keine Einigung erzielt wird?
Je konkreter diese Punkte bereits in ruhigen Zeiten geregelt werden, desto geringer ist das Risiko, dass aus dem Deadlock zusätzlich ein langwieriger Streit über den Preis des Ausscheidens entsteht.
Die beste Zeit, einen Mechanismus für einen Gesellschafterstreit zu vereinbaren, ist regelmäßig die Gründungsphase oder jedenfalls eine Phase funktionierender Zusammenarbeit. Ist der Konflikt bereits eskaliert, werden Vertragsänderungen naturgemäß deutlich schwieriger.
Bei bestehenden 50/50-Gesellschaften kann es daher sinnvoll sein, die gesellschaftsrechtliche Dokumentation auch ohne aktuellen Streit zu überprüfen. Dabei sollte insbesondere geklärt werden, welche Entscheidungen zustimmungspflichtig sind, wie die Geschäftsführung organisiert ist, welche Informations- und Kontrollrechte bestehen und welcher Mechanismus greift, wenn bei einer wesentlichen Frage keine Einigung erzielt werden kann.
Eine Beteiligung von 50/50 ist nicht per se eine schlechte Struktur. Sie setzt aber voraus, dass nicht nur die Zusammenarbeit im Erfolgsfall, sondern auch der Konfliktfall durchdacht wird. Wer lediglich die Beteiligungsquoten regelt und darauf vertraut, dass sich die Gesellschafter dauerhaft einigen werden, verlagert ein wesentliches unternehmerisches Risiko in die Zukunft.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur: Wer hält 50 %? Sondern auch: Was passiert, wenn 50 % gegen 50 % stehen?
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