In Österreich gibt es nur wenige Möglichkeiten, sein privates Vermögen vor dem Zugriff Dritter (rechtzeitig) zu schützen:
1. Belastungs- und Veräußerungsverbote
Liegenschaftsvermögen kann durch Belastungs- und Veräußerungsverbote, die allerdings nur zugunsten naher Angehöriger (natürliche Personen) eingeräumt werden dürfen – zumindest zu Lebzeiten der Begünstigten – vor dem Zugriff Dritter gesichert werden. Weitere Möglichkeiten sind die Einräumung eines Wohnungsrechts, Baurechts, etc.
2. Optimierte Unternehmensstruktur
Geschäftsanteile können grundsätzlich nicht vor Exekutionen ins Privatvermögen geschützt werden; der Gesellschaftsvertrag sollte jedenfalls optimal ausgestaltet, die Geschäftsanteile vinkuliert und entsprechende Aufgriffsrechte vereinbart werden.
Eine Holding-Struktur sollte Standard sein, um insbesondere operative Risiken in Tochtergesellschaften auszulagern.
3. Privatstiftung
Eine Privatstiftung ist derzeit die einzige Möglichkeit, sein Privatvermögen über Generationen hinweg abzusichern. Bei richtiger Ausgestaltung der Stiftungsurkunden ist ein Zugriff auf Vermögen und Rechte des Stifters praktisch ausgeschlossen.
Auch die Errichtung einer Liechtensteiner Privatstiftung ist – insbesondere im Hinblick auf die geplanten gesetzlichen Änderungen betreffend die österreichische Privatstiftung – ebenfalls eine sehr gute Möglichkeit der Absicherung und wird von uns in Zusammenarbeit mit Liechtensteiner Rechtsanwälten angeboten.
4. Anfechtung
Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei Benachteiligungsabsicht eine Anfechtung bis zu 10 Jahren möglich ist und eine Vermögensverschiebung – insbesondere, wenn schon Exekutionen absehbar oder anhängig sind – strafrechtlich relevant sein kann. Es ist daher essentiell, rechtzeitig mit dem Aufbau der unternehmerischen und privaten Strukturen zu beginnen und sich professionell begleiten zu lassen.
5. Diversifikation
Eine Aufteilung des Vermögens in Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Edelmetalle und Depots (entweder aktiv gemanaged oder bei Privatbanken) macht in der Regel ebenfalls Sinn.
6. D&O-Versicherung
Bei der Übernahme von organschaftlichen Funktionen wie Geschäftsführer, Mitglied des Vorstands, Mitglied des Aufsichtsrats, Mitglied des Stiftungsvorstands, etc ist es dringend anzuraten, vorab eine D&O-Versicherung abzuschließen.
7. (Vorsorge)Vollmacht, Testament, Patientenverfügung
Last but not least ist auch für den Fall der Geschäftsunfähigkeit rechtzeitig Vorsorge zu treffen und sind jedenfalls entsprechende (Vorsorge)Vollmachten und ein Testament sowie allenfalls eine Patientenverfügung zu errichten.
Wir beraten Sie ganzheitlich in Zusammenarbeit mit Steuer- und Wirtschaftsberatern. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Vermögen, Immobilien & Nachfolge. Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen einer rechtlichen Erstanalyse.